Allgemeine Geschäftsbedingungen

Festival4Family

AGB des Festival4Family

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

1. Erwerb von Tickets

Tickets können nur bei den offiziellen Partnern und deren angeschlossenen Vorverkaufsstellen erworben werden. Für die Abwicklung des Erwerbs der Tickets gelten ausschließlich die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Partner (je nach ausgewählter Ticketplattform). Jeder Kunde darf maximal 15 Tickets erwerben. Sollte die Anzahl der von einem Kunden georderten Tickets 15 überschreiten, behält der Veranstalter sich vor, die über diese Beschränkungen hinausgehenden Bestellungen durch den Ticketanbieter stornieren zu lassen.

2. Zutrittsberechtigungen

Kinder zwischen 0 und 16 Jahren dürfen die Konzerte nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten Person besuchen. Jugendliche ab 16 Jahren sind mit Erlaubnis der Erziehungsberechtigten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten Person zugelassen. Personensorgeberechtigt sind i.d.R. die Eltern, nicht hingegen erziehungsbeauftragte Personen (z.B. älterer Freund). Die vorgenannten Regeln gelten ausschließlich für Konzerte und nicht für etwaige Tanzveranstaltungen im Bereich des Veranstaltungsgeländes. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes (JuSchG).

3. Die Haftung des Veranstalters

Die vertragliche und gesetzliche Haftung des Veranstalters für Schäden gleich welcher Art ist ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden, die der Veranstalter vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, in Fällen von (einfacher) Fahrlässigkeit des Veranstalters für Schäden, die auf einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit beruhen, sowie für die einfach fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch den Veranstalter. Wesentliche Vertragspflichten sind alle Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Besucher regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

In den Fällen einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung des Veranstalters – mit Ausnahme von Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit – auf den vertragstypischen, für den Veranstalter bei Abschluss des Vertrages oder Begehung der Pflichtwidrigkeit vorhersehbaren Schaden begrenzt. Insoweit ist die Haftung des Veranstalters für Schäden ausgeschlossen, die ausschließlich dem Risikobereich des Besuchers zuzurechnen sind.

Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten auch für die Haftung des Veranstalters für seine Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen sowie die persönliche Haftung der Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Veranstalters.

4. Begriffsbestimmungen

„Veranstaltungsgelände“ meint das Gelände in Gesamtheit.

5. Haftung auf Veranstaltungsgelände

Die Teilnahme am Rahmenprogramm und an allen Mitmachaktionen auf dem Veranstaltungsgelände erfolgt auf eigene Gefahr. Eltern haften für ihre Kinder. Die Aufsichtspflicht bleibt zu jeder Zeit bei den Eltern oder Begleitpersonen.

6. Betreten und Verlassen einzelner Bereiche

Vor dem erstmaligen Betreten des Veranstaltungsgeländes werden die für diesen Bereich erforderlichen Eintrittskarten komplett entwertet, dem Besucher wird ein Armband angelegt und/oder ausgehändigt. Dieses ersetzt die Auslasskarte. Beim Wiederbetreten des jeweiligen Bereiches sind das unbeschädigte Armband und die Eintrittskarte vorzuweisen; ansonsten besteht kein Anspruch auf erneuten Einlass.

7. Sicherheitskontrollen

Bei Einlass auf das Veranstaltungsgelände findet aus Gründen der Sicherheit und Ordnung sowie der Müllvermeidung eine Sicherheitskontrolle mit Körperkontrolle (Bodycheck) durch den Ordnungsdienst statt. Der Veranstalter ist berechtigt, den Zutritt zu der Veranstaltung zu verweigern, sofern der Besucher nicht erlaubte Gegenstände (siehe hierzu Hausordnung Veranstaltungsgelände) bei sich führt.

8. Bild- und Tonaufzeichnungen auf dem Veranstaltungsgelände

Auf dem Veranstaltungsgelände sind nur Kleinbildkameras und Handys mit Kamerafunktion zugelassen. Nicht erlaubt ist die Mitnahme von Spiegelreflexkameras, Kameras mit Zoomobjektiven oder mit Videofunktion jeglicher Art. Videokameras und Audio-Aufzeichnungsgeräte aller Art wie Tonbandgeräte, MP3-Rekorder und Diktiergeräte sind ebenfalls untersagt. Der Veranstalter kann dem Besucher den Eintritt zum Veranstaltungsgelände verweigern, sofern der Besucher nicht bereit ist, die nicht zugelassenen Geräte zurückzulassen.

9. Verwertung von Ton- und Bildaufnahmen

Der Besucher willigt unwiderruflich in die unentgeltliche Verwendung seines Bildnisses und seiner Stimme für Fotografien, Live-Übertragungen, Sendungen und/oder Aufzeichnungen von Bild und/oder Tonaufnahmen, die vom Veranstalter, dessen Beauftragten oder sonstigen Dritten im Zusammenhang mit der Veranstaltung erstellt werden, sowie deren anschließende Verwertung in allen gegenwärtigen und zukünftigen Medien (wie insbesondere in Form von Ton- und Bildtonträgern sowie der digitalen Verbreitung, bspw. über das Internet) ein.

10. Ausschluss von Besuchern

Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere dann, wenn ein Besucher auf dem Veranstaltungsgelände Straftaten (z.B. Körperverletzung, Diebstahl, Drogenhandel) begeht oder Feuerwerkskörper abbrennt, andere Besucher gefährdet (z.B. durch Crowd Surfing oder ähnliches), ist der Veranstalter berechtigt, den Besucher von der Veranstaltung auszuschließen. Macht der Veranstalter von seinem Ausschlussrecht Gebrauch, so verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

11. Hör- und Gesundheitsschäden

Der Veranstalter haftet für Hör- und andere Gesundheitsschäden nur, wenn ihm und seinen Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt oder eine Verkehrssicherungspflicht schuldhaft nicht erfüllt wurde. Eine unmittelbare Nähe des Besuchers zu den Lautsprecher-Boxen ist zu vermeiden; entsprechende Absperrungen sind unbedingt zu beachten. Der Gebrauch von Gehörschutz wird insbesondere in der Nähe der Bühnen dringend empfohlen.

12. Umgang mit der Eintrittskarte

Die Eintrittskarte ist aufzubewahren und nach Entwertung nicht mehr übertragbar. Ein gewerblicher Weiterverkauf der Tickets ist nicht gestattet. Die Tickets dürfen nicht zu einem höheren Preis als den aufgedruckten Ticketpreis zuzüglich nachgewiesener Gebühren, die beim Erwerb des Tickets berechnet worden sind, privat veräußert werden. Schließlich ist eine Verwendung der Tickets zu Verlosungszwecken und/oder zur Durchführung von Gewinnspielen ausdrücklich untersagt (ausgenommen sind mit dem Veranstalter vereinbarte Gewinnspiele). Ein Verstoß gegen diese Bedingungen führt zum entschädigungslosen Verlust der Zutrittsberechtigung, d.h. das Ticket verliert in diesem Fall seine Gültigkeit, und der Veranstalter ist zum entschädigungslosen Einzug dieser Eintrittskarte berechtigt. Bei Verlust der Eintrittskarte erfolgt kein Ersatz.

13. Anreise der Besucher / Parken / Zuteilung von Flächen

Der Besucher ist für seine Anreise zu der Veranstaltung selbst verantwortlich und parkt sein KFZ auf eigene Gefahr. Wildes Parken ist untersagt und wird behördlich verfolgt; Fahrzeuge dürfen nur auf genehmigten Parkflächen oder Parkplätzen abgestellt werden.

14. Programmänderungen / Absage der Veranstaltung

Bei Festivals können Programmänderungen eintreten. Der Veranstalter bemüht sich im Falle der Absage einzelner Künstler(gruppen) um entsprechenden Ersatz, Ansprüche des Besuchers wegen der Absage einzelner Künstler(gruppen) bestehen nicht. Der Zutritt zu Veranstaltungsbereichen mit einem beschränkten Fassungsvermögen wird nur im Rahmen der behördlich genehmigten Zuschauerkapazitäten gewährt. Bei Erschöpfung des Aufnahmevolumens ist dem Veranstalter eine vorübergehende Beschränkung des Zutritts möglich, ohne dass dies einen Anspruch auf teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Bei Ausfall oder Abbruch der Veranstaltung durch höhere Gewalt besteht kein Anrecht auf Rückerstattung des Ticketpreises.

15. Sperrung / Räumung von Flächen

Aus Sicherheitsgründen kann der Veranstalter einzelne Bereiche des Veranstaltungsgeländes vorübergehend oder vollständig räumen und absperren ohne dass dies einen Anspruch auf Rückerstattung oder  teilweise Rückerstattung des Kartenpreises begründet. Den diesbezüglichen Anweisungen des Veranstalters oder den Anweisungen der von ihm beauftragten Personen und Firmen ist unmittelbar Folge zu leisten, um Gefahr für Leib oder Leben abzuwenden.

16. Witterungseinflüsse

Die Veranstaltung  findet grundsätzlich bei jeder Witterung statt. Der Veranstalter behält sich jedoch vor, bei einer witterungsbedingten Gefährdung der Besucher die Veranstaltung jederzeit zu unterbrechen oder abzusagen. Es gilt dann die Reglung in Ziffer 14.

17. Aushänge / Anweisungen

Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort sowie die aktuellen Hinweise auf der offiziellen Homepage und den Social Media-Kanälen des Veranstalters.

II. HAUSORDNUNG VERANSTALTUNGSGELÄNDE

1. Geltung der Hausordnung / Veranstaltungsgelände

Mit Kauf der Veranstaltungseintrittskarte und/oder Betreten des Geländes unterwirft sich der Besucher dieser Hausordnung in Ziffer II. Es gelten die jeweils gültigen vom Veranstalter bekannt gemachten Preise.

2. Anordnungen der Ordnungskräfte 

Den Anordnungen der Ordnungskräfte ist Folge zu leisten.

3. Betreten des Veranstaltungsgeländes

Das Betreten des Veranstaltungsgeländes ist nur mit einem angelegten, unbeschädigten Veranstaltungsbändchen und zugehöriger Eintrittskarte erlaubt.

4. Kein Eintritt für auffällige Besucher

Offensichtlich betrunkene oder vergleichbar auffällige Besucher haben keinen Anspruch auf Einlass ins Veranstaltungsgelände.

5. Sicherheitskontrollen / verbotene und erlaubte Gegenstände

Beim Betreten des Veranstaltungsgeländes erfolgt eine Durchsuchung aller Personen (Bodycheck) auf verbotene Gegenstände.

Zu verbotenen Gegenständen gehören u.a.

a) Jegliche Taschen und jegliche Rucksäcke mit Ausnahme der explizit erlaubten Taschen (siehe erlaubte Gegenstände)

b) Getränke und Flüssigkeiten aller Art

c) Helme

d) Schuss-, Hieb-, Stich- und sonstige Waffen aller Art

e) Sägen, Äxte, Beile und vergleichbares Werkzeug

f) Feuerwerkskörper, Wunderkerzen, Sternwerfer und sonstige pyrotechnische Gegenstände aller Art (u.a. Bengalische Feuer)

g) Stühle-, Sitzmöbel und Sitzgelegenheiten (z.B. Styroporwürfel)

h) AUFZEICHNUNGSGERÄTE: Professionelles Ton-, Foto- und Videoequipment ist untersagt

i) Notebooks, Tablets

j) Laserpointer

k) Sperrige Gegenstände aller Art, z.B. Fahnenstangen, Regenschirme, Camping-Equipment, Selfie-Sticks.

Das Mitführen der vorstehend genannten Gegenstände kann zur Abweisung des Besuchers und zum Ausschluss des Besuchers von der Veranstaltung führen.

Auf das Veranstaltungsgelände dürfen ausschließlich folgende Gegenstände eingebracht werden (erlaubte Gegenstände):

a) Portemonnaie

b) Schlüssel

c) kleine Gürtel- und Bauchtaschen

d) Mobiltelefon

e) Rucksäcke bis zu einer Größe von DIN A4

f) Kinderwagen

6. Fluchtwege

Fluchtwege und Treppen sind jederzeit frei zu halten, dürfen nicht als Sitzgelegenheiten genutzt werden und sind zügig zu durchqueren.

7. Verbot von Tieren

Das Mitführen von Tieren im Veranstaltungsgelände ist nicht erlaubt, ausgenommen Begleithunde.

8. Haftung des Veranstalters/Schließfächer

Der Veranstalter haftet nicht für Schäden und Verluste, die dem Nutzer und Besucher durch Diebstahl, Feuer, Naturereignisse oder sonstige Vorkommnisse entstehen. Für diese Haftungsbeschränkungen gelten die Einschränkungen in Ziffer I 3 (Die Haftung des Veranstalters) entsprechend.

9. Umgang mit Abfällen

Während der Veranstaltung sind Abfälle in die dafür bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen.

10. Geltung des Jugendschutzgesetzes

Auf allen Veranstaltungsflächen gilt das Jugendschutzgesetz.

11. Nutzung der Toiletten

Urinieren außerhalb der dafür vorgesehenen Toiletten und Einrichtungen ist nicht gestattet.

12. Vandalismus

Mutwillige Beschädigungen jeglicher Gegenstände und Einrichtungen sind untersagt und werden als Vandalismus verfolgt.

13. Verbot des Betretens bestimmter Flächen

Das Betreten und Besteigen von Wallanlagen, Erklettern von Zäunen, Lichtmasten, Gebäuden, Stromkästen, Sanitärstationen, Mobiltoiletten und anderen Infrastruktureinrichtungen auf dem gesamten Veranstaltungsgelände ist verboten.

14. Aufenthalt ohne Berechtigung auf dem Veranstaltungsgelände

Personen die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Veranstaltungsgelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.

15. Gebot der Rücksichtnahme

Es ist Rücksichtnahme gegenüber den anderen Festivalbesuchern zu üben.

16. Ausschluss von der Veranstaltung

Die Nichtbefolgung der Hausordnung kann zu einem vollständigen Ausschluss von der Veranstaltung führen. Mit einem Ausschluss von der Veranstaltung verliert die Eintrittskarte ihre Gültigkeit. Ein Anspruch auf erneuten Einlass oder auf Rückerstattung oder teilweise Rückerstattung des Kaufpreises ist ausgeschlossen.

17. Verbot der Gefährdung anderer Besucher

Jede Gefährdung anderer Besucher  ist strengstens untersagt und führt zum Ausschluss von der Veranstaltung.